Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Vorbehaltlich widersprüchlicher Meldungen sind unsere Preisangaben immer ohne Verpflichtung.
  2. Die Lieferfristen werden nur zur Information gegeben und berechtigen nie zu irgendeinem Schadenersatz weder veranlassen sie zur Annullierung des Auftrags.
  3. Lieferungen im Werte von zumindest 1000 Euro erfolgen frei Haus, wenn vorderseitig nicht anders erwähnt. Für Lieferungen von weniger als 1000 Euro rechnen wir einen Zuschlag von 70 Euro an.
  4. Das Versandrisiko wird ab dem Moment des Versands vom Käufer getragen. Unter Lieferung wird  folgendes verstanden: Beschaffung von Gütern, die der Kontrolle des Käufers unterliegen. Lieferungen finden nur im Erdgeschoss statt. Die Güter sind zu Lasten und auf Risiko des Käufers ab dem Zeitpunkt zudem der Käufer in Verzug gerät die Handlungen auszuführen bei denen er/sie in Bezug auf die Lieferung mitwirken. Der Käufer gerät in Verzug, falls er/sie nicht sofort die Güter am vorgesehenen Lieferort in Besitz nimmt, nachdem die vereinbarte Lieferzeit verstrichen ist. Der Käufer ist verantwortlich für ein ununterbrochens und reibungsloses Abladen der Güter. Zusätzliche Kosten die durch Fahrlässigkeit des Käufers entstehen, wozu auch die Lagerung der Güter zählt die nicht in Besitz genommen wurden, gehen zu Lasten und auf Risiko des Käufers.
  5. Alle Bemerkungen oder Beschwerden bezüglich der vorderseitig erwähnten Handelswaren müssen innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Waren und in jedem Fall, bevor die Waren einerlei Behandlung unterzogen worden sind, per Einschreiben gemeldet werden.
  6. Gelieferte Waren werden nur nach unserer vorhergehender schriftlicher Zustimmung zurückgenommen.
  7. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, rechtmäßig verweigerte Waren zu ersetzen.
  8. Die Rechnungen sind am vorderseitig erwähnten Verfallstag in Maldegem in gängiger Münze zahlbar. Unsere Wechsel sind diesen Zahlungsbedingungen nicht abträglich.
  9. Bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der zukünftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der Saldoforderung aus laufender Rechnung, sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks, bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers.Ein Eigentumserwerb des Käufers gem. § 950 BGB im Falle der Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen durch den Käufer für den Verkäufer. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten Waren. Erwirbt im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren der Käufer das Alleineigentum nach § 947 Abs. 2, 948 BGB, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentumsrecht des Käufers an der einheitlichen Sache bzw. an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen enthaltenen Waren auf den Verkäufer übergeht und dass der Käufer diese Sachen unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt sonst das gleiche wie bei Vorbehaltsware. Sie gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes veräussern. Er ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware nur mit der Massgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräusserung, wie nachfolgend vorgesehen, auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere darf er die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren verkauft oder wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Waren verkauft, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfang im voraus and den Verkäufer abgetreten, wie es in Absatz 5 und 6 bestimmt ist. Pfändungen und andere Eingriffe Dritter, durch welche die auf dem Eigentumsvorbehalt beruhenden Rechte des Verkäufers beeinträchtigt werden, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat die Vorbehaltsware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und dies dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen. Der Käufer tritt seine eventuellen Versicherungsansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahls der Vorbehaltsware bereits jetzt an den Verkäufer ab, allerdings im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung mit fremder Ware nur in Höhe des Eigentumsanteils des Verkäufers an der Vorbehaltsware. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist er nicht befugt. Der Verkäufer wird von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seine Abnehmer von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Die Berechtigung des Käufers zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Veräusserung von Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlöschen in jedem Falle mit der Zahlungseinstellung des Käufers. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Es bleibt der Wahl des Verkäufers vorbehalten, welche Sicherheiten er freigeben will. Soweit die vorstehenden Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt mit den übrigen Geschäftsbedingungen des Verkäufers nicht in Einklang stehen, gelten ausschliesslich die vorstehenden Bedingungen. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
  10. Die Nicht-Zahlung einer ausstehenden Rechnung führt von Rechts wegen dazu, daß alle anderen Rechnungen oder einerlei Schulden auch sofort einziehbar werden, ungeachtet des erwähnten Verfallstags. Der Verkäufer behält sich dann ebenfalls das Recht vor, alle bestehenden und noch nicht erledigten Aufträge zu annullieren und alle Lieferungen einzustellen.
  11. Alle fälligen Summen werden Zinsen tragen, die zu 1,5% pro Monat zu berechnen sind. Außerdem wird für alle Summen und Rechnungen, die nicht pünktlich am Verfallstag bezahlt worden sind, sofort und ohne irgendeine vorhergehende Anmahnung oder Inverzugsetzung eine einmalige und pauschale Erhöhung in Höhe von 15% der fälligen Gesamtsumme mit einem Minimum von 70 Euro gerechnet; diese Erhöhung sind Sie dem Verkäufer schuldig als Pauschalbetrag für die außergerichtlichen Kosten, den Zeitverlust und andere Kosten, die das Anlegen und die Verwaltung eines Dossiers bezüglich einer offenen Schuldforderung mit sich bringen.
  12. Der Verkäufer und der Käufer erklären, dass für die Verarbeitung von Personendaten im Rahmen dieses Verkaufs die EU-Verordnung 2016/679 (GDPR) gültig ist und verpflichten sich, diese Datenschutzgesetzgebung einzuhalten. Für weitere Informationen diesbezüglich verweist der Verkäufer auf die Datenschutzrichtlinien, die auf seiner Website angegeben sind.
  13.  Im Fall von Streitigkeiten sind nur die dem belgischen Recht unterliegenden Gerichte von Gent zuständig.
  14. Die höhere Gewalt und im Allgemeinen alle unseres Willens unabhängigen Tatsachen, die die Erledigung unserer Pflichten behindern, können diese Pflichten folgenlos für nichtig erklären.